Ein EU-Markt für Fonds: Was der Rat beschlossen hat

Am 9. Oktober 2026 haben die EU-Finanzminister die Position des Rates zum Paket für Marktintegration und Aufsicht beschlossen. Für Asset Manager ändert es, wie eine Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitend arbeitet und wo ein Fonds seine Verwahrstelle haben darf.

Der Ratstext, Dokument 13778/26 vom 2. Oktober 2026, ändert die OGAW-Richtlinie, die AIFM-Richtlinie und MiFID II. Als Nächstes wird mit dem Europäischen Parlament verhandelt, danach haben die Mitgliedstaaten 18 Monate für die Umsetzung.

Ein Markt für Fonds: Ratsmandat vom 9. Oktober 2026 für Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen

Warum die Kommission das Paket vorgeschlagen hat

Die Kommission hat das Paket im Dezember 2025 als Teil der Spar- und Investitionsunion vorgelegt, der Nachfolgerin der Kapitalmarktunion. Die Erwägungsgründe des Ratstexts benennen das Problem direkt: Jeder Mitgliedstaat schreibt eigene Wohlverhaltens- und Aufsichtsregeln für Verwaltungsgesellschaften, Fondsmanager arbeiten deshalb mit abweichenden nationalen Regelwerken.

Nationale Wahlrechte, mit denen ein Mitgliedstaat die Kernregeln ergänzen oder von ihnen abweichen kann, sollen wegfallen. Die ESMA darf Leitlinien zu Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln herausgeben, damit eine Verwaltungsgesellschaft in Dublin und eine in Frankfurt mit derselben Lesart der Richtlinie arbeiten.

Keine Zusatzauflagen der Gastländer

Verwaltet eine Gesellschaft einen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, über eine Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr, darf der Gaststaat ihr in den von der Richtlinie geregelten Fragen keine zusätzlichen Auflagen machen. Die Heimatbehörde leitet eine Dienstleistungsanzeige binnen 15 Arbeitstagen an die Gastbehörde weiter, bei einer Zweigniederlassung binnen eines Monats.

Die ESMA bekommt die Daueraufgabe, solche grenzüberschreitenden Fälle zu beobachten. Sie soll Maßnahmen von Heimat- oder Gastbehörden erkennen, die Verwaltungsgesellschaften bei der Nutzung ihres EU-Passes behindern, unverbindliche Abhilfe vorschlagen und den Fall ihrem Rat der Aufseher vorlegen, wenn eine Behörde nicht folgt.

Ein Pass für Verwahrstellen

Heute muss ein OGAW eine Verwahrstelle mit Sitz in seinem eigenen Herkunftsstaat bestellen. Nach dem Ratstext darf ein Herkunftsstaat seinen Fonds erlauben, ein Kreditinstitut aus einem anderen Mitgliedstaat als Verwahrstelle zu bestellen, wenn die Bank grenzüberschreitend tätig sein darf und zu Hause als Verwahrstelle beaufsichtigt wird. Alternative Investmentfonds erhalten dieselbe Option.

Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob er diese Option für seine Fonds nutzt. Staaten, die das tun, melden es ESMA und Kommission, und die ESMA veröffentlicht die Liste auf ihrer Website. Eine so bestellte Verwahrstelle folgt den Fondsregeln des Herkunftsstaats des Fonds und bekommt wegen der grenzüberschreitenden Bestellung keine zusätzlichen Auflagen.

Konzernressourcen und digitale Anträge

Asset-Management-Gruppen mit Gesellschaften in mehreren Ländern bekommen nach dem Ratstext mehr Spielraum. Eine Behörde darf die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nicht verweigern, weil sie Personal und Technik anderer Gesellschaften derselben EU-Gruppe nutzt. Bei Auslagerung an eine Konzerngesellschaft entfallen mehrere Bedingungen, das Verbot der Briefkastenfirma bleibt.

Für Zulassungsanträge soll die ESMA Standardvorlagen, Datenstandards und IT-Lösungen entwickeln, damit ein Antrag in jedem Mitgliedstaat gleich aussieht. Wesentliche Änderungen einer bestehenden Zulassung prüft die Behörde binnen eines Monats, eine Verlängerung um einen weiteren Monat ist möglich.

Wie es weitergeht

Die von den Ministern beschlossene Position ist das Verhandlungsmandat des Rates und hat noch keine Rechtswirkung. Es folgen Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, die Richtlinie gilt 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten. Die vollständige allgemeine Ausrichtung (auf Englisch) listet jede Änderung der drei Richtlinien.

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